Individuelle Gesundheitsleistungen

Nach § 12 des Fünften Sozialgesetzbuches müssen die Leistungen einer gesetzlichen Krankenkasse ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

Individuelle Gesundheitsleistungen sind ärztliche Leistungen, … die von den gesetzlichen Krankenkassen nicht finanziert werden und daher von den Versicherten selbst bezahlt werden müssen.

Wenn Sie eine Individuelle Gesundheitsleistung wünschen, können Sie anhand der an die Checkliste der Bundeärztekammer angelehnten Patienten-Checkliste des PRAXISNETZES Kiel e. V. überprüfen, ob Sie angemessen beraten wurden.

Weitere Informationen zu Individuellen Gesundheitsleistungen erhalten Sie auf der Webseite der Bundesärztekammer unter www.bundesaerztekammer.de

Dabei lassen sich Individuelle Gesundheitsleistungen unterscheiden in:

  • Leistungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen nicht gezahlt werden, weil derzeit keine ausreichenden Belege für ihren Nutzen vorliegen wie bei neuartigen Leistungen, die zwar im Krankenhaus aber nicht im ambulanten Bereich erbracht werden dürfen.
  • Ärztliche Leistungen außerhalb des Versorgungsumfangs der gesetzlichen Krankenkassen wie z. B. medizinische Beratungen zu Fernreisen oder gutachterliche Bescheinigungen zur Flugtauglichkeit.
  • Leistungen, für die kein Nutzenbeleg vorliegt, die aber auch keine bedeutsamen Schäden erwarten lassen, so dass das Verhältnis von Nutzen und Schaden mindestens ausgeglichen ist.
  • Von Patienten gewünschte Leistungen, die keine medizinische Zielsetzung haben, wie z. B. Schönheitsoperationen, wenn sie aus ärztlicher Sicht zumindest vertretbar sind.